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Allgemeine Geschäftsbedingungen – Rene Simon Pfisterer

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie die Regelungen für Dienstverträge und für Coachings/Trainings

§ 1 Gegenstand der AGB

1) Diese Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen René Simon Pfisterer (nachfolgend Coach genannt) und dem/der Coachee/Trainee/Auftraggeber (nachfolgend Klient/in genannt).

2) Die von mit dem Coach abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge im Sinne der §§ 611 ff BGB, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges oder Erstellung eines Werkes. Des Weiteren schuldet der Coach zu keinem Zeitpunkt ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis.

3) Die Stellungnahmen bzw. Aussagen des Coaches sind als Empfehlungen zu sehen und dienen als Wegweiser für unternehmerische sowie persönliche Entscheidung des Auftraggebers. Sie sind in keinem Fall mit gängigen Praktiken zu ersetzen und ohne Hinterfragung bzw. bei spezifischen Themen der Befragung eines Fachmannes ohne Weiteres anzuwenden.

4) Ein Vertrag kommt zustande, wenn der/die Klienten/in die Auftragserteilung durch das Absenden einer E-Mail, schriftlich und mündlich z.B. telefonisch oder per Handschlag bestätigt sowie entsprechende Auftragsannahme in gleicher Form durch den Coach erfolgt.

5) Es steht dem Coach frei den Dienstvertrag, ohne die Nennung von Gründen abzulehnen. Dies trifft insbesondere bei persönlichen bzw. unzumutbaren Gründen wie Interessenkonflikten, dem Fehlen eines Vertrauensverhältnisses oder aufgrund seiner Spezialisierung zu. Ist dies der Fall, bleibt der Honoraranspruch des Coaches für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen davon unberührt.

6) Der Coach ist berechtigt, Hilfskräfte, Sachverständige, Dritte und andere Erfüllungsgehilfen zur Durchführung heranzuziehen. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden aufgrund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht. Diese Leistungen sind vom/von dem/der Klient/in selbst bereitzustellen.

7) Der Coach erbringt seine Beratungsleistungen auf der Grundlage der ihm von dem/der Klient/in oder seinen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese werden vom Coach auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und für ihre Vollständigkeit liegt bei dem/der Klient/in bzw. beim Auftraggeber.

8) Insofern Beratungsleistungen und Analysen werden in schriftlicher Form erbracht werden. Mündlich erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich. Für Rechtschreibfehler und daraus resultierender Fehlinterpretierungen ist der Coach nicht haftbar.

§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

1) Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Klient/in in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung und Weiterbildung anwendet. Der Coach ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee entsprechen, sofern der/die Coachee hierüber keine Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des/der Klient/in kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels oder Lieferung eines Werkes des/der Coachee.

3) Soweit der/die Klient/in die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem Coach gegenüber zu erklären.

§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches

1) Gem. HPG § 1 Abs. 2 sind Coachings und Trainings keine Ausübung der Heilkunde. Demnach darf/kann der Coach lediglich persönliche Bedenken hinsichtlich möglicher Krankheitssymptome äußern, jedoch keine Krankheiten feststellen, heilen und auch nicht lindern oder ärztlichen Rat ersetzen. Des Weiteren kann der Coach keine Krankschreibungen vornehmen oder Medikamente verordnen.

2) Im Sinne der Beratungen und Trainings wird keine Psychoanalyse durchgeführt. Die Dienstleistungen des Coaches stellen auch keinen Ersatz für eine Psychotherapie gemäß Psychotherapeutengesetz (PsychThG) dar und sind auch nicht als solches zu betrachten.

Der/die Coachee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.

Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.

3) Bei Beratung für Freelancer werden steuerliche und Finanzielle Aspekte beleuchtet und analysiert. Diese Leistung stellt in keiner Weise und zu keinem Zeitpunkt eine Steuerberatung gemäß Steuerberatergesetzt (StBerG) dar. Dasselbe gilt für auf dieser Webseite veröffentlichte Inhalte. Bei Bedarf steht es dem Coach frei, einen sachkundigen und zertifizierten Steuerberater hinzuzuziehen oder zu empfehlen.

§ 4 Mitwirkung des Coachees/Trainees

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.

2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee bestimmend sein.

3) Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coache die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.

Auch der/die Coachee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

§ 4 Honorierung des Coaches/Trainers

1) Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee vereinbart worden sind, gelten die regulären Tagessätze von 150,00 Euro Netto, zzgl. der gesetzlichen 19% Mehrwertsteuer. Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.

2) Die Honorare sind mit Rechnungsstellung und, wenn nicht anders vereinbart, vor Erbringung der Leistung von dem/der Klient/in innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.

3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort, ohne Frist zahlbar.

Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee 48 Stunden, oder 2 Werktage vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. Sollte eine Terminabsage Innerhalb von 24 Stunden, genauer gesagt einem Werktag stattfinden, so sind 50 % des Honorars gem. §4 Abs 1 zu entrichten.

In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach verlangt werden.

4) Termine, die vonseiten des Coaches abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, fallen Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten an. Diese werden in angemessener Weise berechnet und vom Coach vorab kommuniziert.

6) Bei Vereinbarung eines Termins zum Erstgespräch gilt, sobald diesen akzeptiert haben, ebenfalls die Regelung aus §5 Abs. 1.

§ 5 Versicherungsschutz

Jeder/jede Klient/in trägt die volle Verantwortung für sich und seine Handlungen innerhalb und außerhalb der Coaching-Sitzungen und kommt für eventuell verursachte Schäden selbst auf. Das Coaching ist keine Psychotherapie und kann diese nicht ersetzen. Die Teilnahme setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus. Veranstalter von Team-Coachings, Seminaren, Workshops usw. ist immer der/die Klient/in. Die Teilnehmer haben deshalb keinen Versicherungsschutz durch den Coach.

§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings

1) Der Coach behandelt die Daten des/der Coachee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des/der Coachee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee zustimmen wird.

2) § 6 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

3) § 6 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn im Kontext der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

4) Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Klient/in steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 6 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der/die Klient/in ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

§ 6 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Berlin, Deutschland. Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht in Charlottenburg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand (letztes Update): 22.05.2023, 18:00 Uhr

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